Oberlandesgericht Hamm, 2001-03-14, 3 U 168/00

3 U 168/00Tribunal Superior14 de mar. de 2001

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Oberlandesgericht Hamm — 3 U 168/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-14

Aktenzeichen: 3 U 168/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0314.3U168.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Klage wird ganz abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

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