Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-20, 4 U 173/02

4 U 173/02Tribunal Superior20 de fev. de 2002

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Oberlandesgericht Hamm — 4 U 173/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-20

Aktenzeichen: 4 U 173/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0220.4U173.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. August 2002 verkündete

Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise

abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu

6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an dem

Geschäftsführer, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben

für das Mittel „X“:

„Chlorophyll ist drin. Chlorophyll ist ein ganz – ist ein

Sauerstoffträger, das beste Blutreinigungsmittel überhaupt.

Aber Chlorophyll tötet auch im menschlichen Organismus Bakterien

ab, die ohne Sauerstoff leben und für schwerwiegende Infek-

tionserkrankungen verantwortlich sein können.“

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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