Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-26, 30 U 29/02

30 U 29/02Tribunal Superior26 de jun. de 2002

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Oberlandesgericht Hamm — 30 U 29/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-26

Aktenzeichen: 30 U 29/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0626.30U29.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Es wird festgestellt, daß dem Beklagten aus dem beendeten Mietverhältnis mit dem Kläger über Apothekenräume und eine Wohnung im Hause I-, I-Straße e, kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 07.02.2001 bis 31.03.2001 zusteht. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 46 % und der Beklagte 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 EUR.

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