Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-29, 27 U 220/03

27 U 220/03Tribunal Superior29 de abr. de 2004

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Regest

Beauftragt und bevollmächtigt der aussonderungsberechtigte Sicherungseigentümer den Sicherungsgeber damit, die Herausgabe des Aussonderungsguts vom Konkursverwalter zu verlangen, und überlässt er ihm zugleich die Ermittlung des Umfangs des Aussonderungsguts, so muss er sich auch die hierbei vom Sicherungsgeber erworbene Kenntnis von Umständen, die einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Aussonderungsrechts begründen können, zurechnen lassen. Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch aus § 82 KO beginnt deshalb mit dieser Kenntnis des bevollmächtigten Sicherungsgebers.

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Oberlandesgericht Hamm — 27 U 220/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-29

Aktenzeichen: 27 U 220/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0429.27U220.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 82 KO, § 166 BGB

Leitsätze

Beauftragt und bevollmächtigt der aussonderungsberechtigte Sicherungseigentümer den Sicherungsgeber damit, die Herausgabe des Aussonderungsguts vom Konkursverwalter zu verlangen, und überlässt er ihm zugleich die Ermittlung des Umfangs des Aussonderungsguts, so muss er sich auch die hierbei vom Sicherungsgeber erworbene Kenntnis von Umständen, die einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Aussonderungsrechts begründen können, zurechnen lassen.

Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch aus § 82 KO beginnt deshalb mit dieser Kenntnis des bevollmächtigten Sicherungsgebers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2003 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurück-gewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe lei-stet.

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