Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-15, 21 U 27/04

21 U 27/04Tribunal Superior15 de fev. de 2005

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Regest

1. Unterlässt ein Architekt vertraglich geschuldete Kostenermittlungen, führt dies in der Regel zu einer Minderung seiner Honorarforderung nach § 634 BGB a.F., ohne dass der Auftraggeber dem Architekten im Zeitraum der jeweils zu erbringenden Teilleistung oder nachträglich eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen muss. 2. Ein Architekt handelt pflichtwidrig, wenn er seinem Auftraggeber zur Verwendung gegenüber Handwerkern ein Vertragsformular zur Verfügung stellt, dessen Inhalt gegen wesentliche Grundsätze des Werkvertragsrechts – hier Vertragsstrafe – verstößt.

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Oberlandesgericht Hamm — 21 U 27/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-15

Aktenzeichen: 21 U 27/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0215.21U27.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: HOAI § 15; BGB §§ 634 a.F., 336 ff.; AGBG § 9

Leitsätze

  1. Unterlässt ein Architekt vertraglich geschuldete Kostenermittlungen, führt dies in der Regel zu einer Minderung seiner Honorarforderung nach § 634 BGB a.F., ohne dass der Auftraggeber dem Architekten im Zeitraum der jeweils zu erbringenden Teilleistung oder nachträglich eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen muss.

  2. Ein Architekt handelt pflichtwidrig, wenn er seinem Auftraggeber zur Verwendung gegenüber Handwerkern ein Vertragsformular zur Verfügung stellt, dessen Inhalt gegen wesentliche Grundsätze des Werkvertragsrechts – hier Vertragsstrafe – verstößt.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 09. Januar 2004 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 7.440,18 € nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.1996 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 71 % und die Beklagten zu 29 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 94 % und den Beklagten zu 6 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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