Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-05, 9 U 41/03

9 U 41/03Tribunal Superior5 de abr. de 2005

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Regest

Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsverzögerung herangeführt worden ist. Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50%) anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.

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Oberlandesgericht Hamm — 9 U 41/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-05

Aktenzeichen: 9 U 41/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0405.9U41.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823 Abs. 1, 847 a. F. BGB, 5 Abs. 1, S. 1 - 4, Abs. 11 FahrschAusbO

Leitsätze

Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsverzögerung herangeführt worden ist.

Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50%) anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels das am 5. September 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkam-

mer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.750,00

Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab

  1. April 2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 484,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 5. April 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % ihres künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall vom 22. Mai 2001 in dem Industriegebiet M in C sowie ihren künftigen immateriellen Schaden aus diesem Unfall unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils der Klägerin von 50 % zu ersetzen, und zwar den materiellen Schaden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Sämtliche von der Beklagten zu erbringenden Leistungen haben aus der Ent-schädigungsforderung des früheren Beklagten F gegen dessen

Haftpflichtversicherer, die F VaG, zu erfolgen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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