Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-20, 3 U 197/04

3 U 197/04Tribunal Superior20 de abr. de 2005

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Oberlandesgericht Hamm — 3 U 197/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-20

Aktenzeichen: 3 U 197/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0420.3U197.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Mai 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,-- Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 16.04.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materi­ellen sowie alle weiteren künftigen entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der am 12.01.1998 fehlerhaft durchgeführten Embolisation entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die materi­ellen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, der Beklagte trägt 89 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 56 %, der Be­klagte trägt 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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