3 U 193/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-06, 3 U 193/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-06, 3 U 193/05
3 U 193/05Tribunal Superior6 de set. de 2006
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 193/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-06
Aktenzeichen: 3 U 193/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0906.3U193.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.08.2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3 verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung der Beklagten zu 2. und 3. vom 09.03. und 10.03.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich – rechtliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitere Klage bleibt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in I. Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten zu 2. und 3. 1/3.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in II. Instanz tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagten zu 2. und 3. 2/5.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. in beiden Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagten zu 2. und 3. je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in beiden Instanzen bleiben der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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