Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-11, 10 UF 112/07

10 UF 112/07Tribunal Superior11 de jan. de 2007

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Die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich aufgrund der Namensungleichheit eine Erkankung des Kindes (hier: Asthma) entscheidend verschlechtert hat.

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Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 112/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-11

Aktenzeichen: 10 UF 112/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0111.10UF112.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Normen: § 1618 BGB

Leitsätze

Die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich aufgrund der Namensungleichheit eine Erkankung des Kindes (hier: Asthma) entscheidend verschlechtert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 5.4.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes D in den Nachnamen U ersetzt wird.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- € festgesetzt.

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