Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-08, 3 OBL 73/07

3 OBL 73/07Tribunal Superior8 de ago. de 2007

Abrir fonte

Regest

1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist. 2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 OBL 73/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-08

Aktenzeichen: 3 OBL 73/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0808.3OBL73.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 121 Abs. 1, 122, 43 Abs. 1 StPO

Leitsätze

Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist.

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

Tenor

Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten ist zur Zeit nicht veranlasst.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.