3 Ss OWi 28/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-04, 3 Ss OWi 28/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-04, 3 Ss OWi 28/08
3 Ss OWi 28/08Tribunal Superior4 de fev. de 2008
Regest
1. Im Rahmen der Sachrüge ist bereits fraglich, ob bei Sensorgeschwindigkeitsmesseinrichtungen allein schon ein etwaiger Verstoß gegen Wartungsvorschriften der Piezorichtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Unverwertbarkeit der Messung führt. 2. Es genügt die Feststellung im tatrichterlichen Urteil, dass die erforderlichen Wartungen nach der Piezorichtlinie stattgefunden haben. Zusätzlicher Feststellungen zum Protokoll der Wartungsarbeiten bedarf es nicht. Will der Beschwerdeführer die Unterlassung einer weitergehenden gerichtlichen Überprüfung der Befolgung der Wartungspflichten gem. der Piezorichtlinie erreichen, so muss er dies regemäßig mit einer entsprechenden Verfahrensrüge tun.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 28/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-04
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 28/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0204.3SS.OWI28.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 267; EichO § 12
Leitsätze
Im Rahmen der Sachrüge ist bereits fraglich, ob bei Sensorgeschwindigkeitsmesseinrichtungen allein schon ein etwaiger Verstoß gegen Wartungsvorschriften der Piezorichtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Unverwertbarkeit der Messung führt.
Es genügt die Feststellung im tatrichterlichen Urteil, dass die erforderlichen Wartungen nach der Piezorichtlinie stattgefunden haben. Zusätzlicher Feststellungen zum Protokoll der Wartungsarbeiten bedarf es nicht. Will der Beschwerdeführer die Unterlassung einer weitergehenden gerichtlichen Überprüfung der Befolgung der Wartungspflichten gem. der Piezorichtlinie erreichen, so muss er dies regemäßig mit einer entsprechenden Verfahrensrüge tun.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
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