Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-12, 3 Ss 541/07

3 Ss 541/07Tribunal Superior12 de fev. de 2008

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Regest

Wird gerügt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen § 140 Abs. 2 StPO ohne Verteidiger war, so reicht es nicht, unter dem Gesichtspunkt der "Schwere der Tat" lediglich die ausgeurteilte Strafe (hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr) in der Revisionsbegründung mitzuteilen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung (u.a.) auch die übrigen in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen bei einer Straferwartung von einem Jahr "regelmäßig" ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, darlegen.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 541/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-12

Aktenzeichen: 3 Ss 541/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0212.3SS541.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 338 Nr. 5; StPO § 140 Abs. 2

Leitsätze

Wird gerügt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen § 140 Abs. 2 StPO ohne Verteidiger war, so reicht es nicht, unter dem Gesichtspunkt der "Schwere der Tat" lediglich die ausgeurteilte Strafe (hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr) in der Revisionsbegründung mitzuteilen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung (u.a.) auch die übrigen in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen bei einer Straferwartung von einem Jahr "regelmäßig" ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, darlegen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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