2 Sdb (FamS) Zust. 6/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-06, 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-06, 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08
2 Sdb (FamS) Zust. 6/08Tribunal Superior6 de mar. de 2008
Regest
Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familienrecht auch dann funktional zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten steht, freiwillig aufgegeben hat und sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf einen Zeitraum bezieht, in welchem die Parteien noch keine endgültige und umfassende Einigung über die Nutzung der Ehewohnung getroffen haben.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-06
Aktenzeichen: 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0306.2SDB.FAMS.ZUST6.0.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG, 1 Abs. 1, 2, 3, 11 Abs. 1 HausratsVO
Leitsätze
Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familienrecht auch dann funktional zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten steht, freiwillig aufgegeben hat und sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf einen Zeitraum bezieht, in welchem die Parteien noch keine endgültige und umfassende Einigung über die Nutzung der Ehewohnung getroffen haben.
Tenor
Sachlich und funktional zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Stein-furt.
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