3 Ws 33/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-17, 3 Ws 33/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-17, 3 Ws 33/09
3 Ws 33/09Tribunal Superior17 de fev. de 2009
Regest
Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Verurteilte bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßten hatte, in die Freiheit entlassen wurde. Auch in diesem Fall bemisst sich die Frage, ob mildere Mittel ggf. als Reaktion auf das Bewährungsversagen ausreichen, allein nach den Voraussetzungen des § 56f Abs. 2 StGB (Abgrenzung - u.a. - zu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 169; OLG Naumburg StV 2007, 197).
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 33/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-17
Aktenzeichen: 3 Ws 33/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0217.3WS33.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56f
Leitsätze
Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Verurteilte bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßten hatte, in die Freiheit entlassen wurde. Auch in diesem Fall bemisst sich die Frage, ob mildere Mittel ggf. als Reaktion auf das Bewährungsversagen ausreichen, allein nach den Voraussetzungen des § 56f Abs. 2 StGB (Abgrenzung - u.a. - zu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 169; OLG Naumburg StV 2007, 197).
Tenor
1.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2.Die Bewährungszeit der hinsichtlich der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.03.2006 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.08.2006 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Mona-ten gewährten Strafaussetzung zur Bewährung wird um zwei Jahre verlän-gert.
3.Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers un-terstellt.
4.Die übrigen Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 31.08.2006 bleiben bestehen.
5.Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
6.Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren entfällt. Die darin dem Verurteil-ten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse aufer-legt.
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