Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-16, 4 U 51/09

4 U 51/09Tribunal Superior16 de jun. de 2009

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Oberlandesgericht Hamm — 4 U 51/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-16

Aktenzeichen: 4 U 51/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0616.4U51.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21. Januar 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform Internetadresse1 und/oder Internetadresse2 Kirschkernkissen und andere Wärmekissen anzubieten,

ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen, und/oder

ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Waren anfallen und/oder

ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält,

wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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