2 UF 6/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-18, 2 UF 6/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-18, 2 UF 6/09
2 UF 6/09Tribunal Superior18 de jun. de 2009
Regest
1) Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen. 2) Im Fall einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 6/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-18
Aktenzeichen: 2 UF 6/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0618.2UF6.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1572, 1578 b BGB
Leitsätze
Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen.
Im Fall einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 20.06.2008 wird teilweise abgeändert:
In Abänderung des Vergleiches vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006 unter dem Az: 6 UF 98/05 ist der Beklagte der Klägerin gegenüber zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt
zwischen September 2007 und Dezember 2007 in Höhe von monatlich 715,00 €,
für Januar 2008 in Höhe von 797,00 €,
zwischen Februar 2008 und Dezember 2009 in Höhe von monatlich 949,00 €, sowie
ab Januar 2010 auch über den 31.03.2012 hinaus in Höhe von monatlich 450,00 €,
fällig zum 3. Kalendertag eines jeweiligen Monats im Voraus,
verpflichtet.
Die Berufung und die Anschlussberufung im Übrigen werden zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz fallen der Klägerin zu 36 % und dem Beklagten zu 64 % zur Last.
Die Kosten der 2. Instanz haben die Klägerin zu 43 % und der Beklagte zu 57 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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