3 Ss 235/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-24, 3 Ss 235/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-24, 3 Ss 235/09
3 Ss 235/09Tribunal Superior24 de jun. de 2009
Regest
Die während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbene Fahrerlaubnis berechtigt den Betroffenen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Allein das Bestehen einer unklaren Rechtslage begründet nicht die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. In Fällen, in denen zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage vorliegt, hängt die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums davon ab, ob der Betroffene die - möglicherweise verbotene - Handlung unterlassen muss, bis die Rechtslage geklärt ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 235/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-24
Aktenzeichen: 3 Ss 235/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0624.3SS235.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: § 21 StVG, § 28 FeV, § 17 StVG
Leitsätze
Die während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbene Fahrerlaubnis berechtigt den Betroffenen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Allein das Bestehen einer unklaren Rechtslage begründet nicht die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums.
In Fällen, in denen zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage vorliegt, hängt die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums davon ab, ob der Betroffene die - möglicherweise verbotene - Handlung unterlassen muss, bis die Rechtslage geklärt ist.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
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