Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-20, 3 Ss 261/09

3 Ss 261/09Tribunal Superior20 de ago. de 2009

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Eine Prozesskostenhilfebewilligung in der Revisionsinstanz kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 261/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-20

Aktenzeichen: 3 Ss 261/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0820.3SS261.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 329 Abs. 2, 397 a Abs. 2 StPO

Leitsätze

Eine Prozesskostenhilfebewilligung in der Revisionsinstanz kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist.

Tenor

Die Revisionen werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Angeklagten einschließlich der den Nebenklägern durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 473 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO).

Die Anträge der Nebenkläger, ihnen in der Revisionsinstanz Prozess-kostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden zurückgewiesen.

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