I-20 U 3/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-18, I-20 U 3/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-18, I-20 U 3/09
I-20 U 3/09Tribunal Superior18 de dez. de 2009
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 3/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-18
Aktenzeichen: I-20 U 3/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1218.I20U3.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 69.427,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.09.2006 zu zahlen.
Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin 161.997,50 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.09.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 3 werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tra-gen diese selbst 20/30, die Beklagte zu 2 3/30 und der Beklagte zu 3 7/30.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin 7/10 und die Beklagte zu 2 selbst 3/10.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 tragen die Klägerin 3/10 und der Beklagte zu 3 selbst 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 231.425 EUR.
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