10 W 128/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-07, 10 W 128/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-07, 10 W 128/09
10 W 128/09Tribunal Superior7 de jan. de 2010
Regest
Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendujng der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht zuständig, wenn zwar die Beteiligten über einen "Hof" streiten, wenn aber der Gegenstand des Streits nicht das Landwirtschaftserbrecht betrifft und infolgedessen die Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht blediben.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 128/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-07
Aktenzeichen: 10 W 128/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0107.10W128.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: §§ 71 Abs. 1 GVG, 2 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. 18 HöfeO
Leitsätze
Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendujng der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht zuständig, wenn zwar die Beteiligten über einen "Hof" streiten, wenn aber der Gegenstand des Streits nicht das Landwirtschaftserbrecht betrifft und infolgedessen die Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht blediben.
Tenor
Der am 29.10.2009 verkündete Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 2 O 465/08) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.11.2009 wird abgeändert.
Das angerufene Prozessgericht – Landgericht - ist zuständig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00€ festgesetzt.
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