Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-07, 6 U 157/09

6 U 157/09Tribunal Superior7 de jan. de 2010

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Regest

1.Mehrere Gesamtschuldner können aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Haftungseinheit in dem Sinne bilden, dass auf sie nur eine gemeinsame Quote entfällt, sie also für den Ausgleich so behandelt werden, als wären sie nur eine Person. 2. Für die abweichende Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich hierauf beruft.

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Oberlandesgericht Hamm — 6 U 157/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-07

Aktenzeichen: 6 U 157/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0107.6U157.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 426

Leitsätze

1.Mehrere Gesamtschuldner können aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Haftungseinheit in dem Sinne bilden, dass auf sie nur eine gemeinsame Quote entfällt, sie also für den Ausgleich so behandelt werden, als wären sie nur eine Person.

  1. Für die abweichende Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich hierauf beruft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2009 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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