Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-21, 10 W 124/09

10 W 124/09Tribunal Superior21 de jan. de 2010

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Regest

Die Rechtsstellung als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes vermag ein rechtliches Interesse an einem Beitritt nicht zu begründen. Einer Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren kommt keine unmittelbare Auswirkung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu und läßt insbesondere die Stellung des Nebenintervenienten als Pächter unberührt.

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Oberlandesgericht Hamm — 10 W 124/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-21

Aktenzeichen: 10 W 124/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0121.10W124.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: §§ 66 Abs. 1 ZPO, 57 Abs. 1 ZVG, 566 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Die Rechtsstellung als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes vermag ein rechtliches Interesse an einem Beitritt nicht zu begründen. Einer Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren kommt keine unmittelbare Auswirkung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu und läßt insbesondere die Stellung des Nebenintervenienten als Pächter unberührt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nebenintervenient.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 20.000,- Euro festgesetzt.

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