Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, 3 Ws 45/10

3 Ws 45/10Tribunal Superior9 de fev. de 2010

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 45/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-09

Aktenzeichen: 3 Ws 45/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0209.3WS45.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: § 119 StPO in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die

angeordnete akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der

Freundin und der Schwester des Angeklagten entfällt, sowie dass die

Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme von Waren

aus Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedarf.

Die abgeänderten Anordnungen gelten auch für die Vollstreckung

anderer freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Angeklagten.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird

die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch

die Staatskasse die im Beschwerdeverfahren dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen.

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