3 Ws 45/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, 3 Ws 45/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, 3 Ws 45/10
3 Ws 45/10Tribunal Superior9 de fev. de 2010
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 45/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-09
Aktenzeichen: 3 Ws 45/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0209.3WS45.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: § 119 StPO in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die
angeordnete akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der
Freundin und der Schwester des Angeklagten entfällt, sowie dass die
Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme von Waren
aus Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedarf.
Die abgeänderten Anordnungen gelten auch für die Vollstreckung
anderer freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Angeklagten.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird
die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch
die Staatskasse die im Beschwerdeverfahren dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen.
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