Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, 3 Ws 46/10

3 Ws 46/10Tribunal Superior9 de fev. de 2010

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 46/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-09

Aktenzeichen: 3 Ws 46/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0209.3WS46.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 119

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die akustische Überwachung der Besuche, die Überwachung der Telekommunikation und die Überwachung des Schriftverkehrs angeordnet worden ist.

Der Beschluss wird weiter dahingehend abgeändert, dass die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme der Waren aus Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedarf, sowie dahingehend, dass die getroffenen Anordnungen im Umfang ihrer Aufrechterhaltung auch für die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Angeklagten gelten.

Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Hälfte seiner notwendigen Auslagen. Im übrigen werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt.

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