Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-14, 28 U 151/09

28 U 151/09Tribunal Superior14 de fev. de 2010

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Regest

Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet und von dem sachbearbeitenden Partner nicht hinzugezogen wird, obwohl dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung geboten gewesen wäre, ist mit der Bearbeitung des Auftrags nicht befasst.

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Oberlandesgericht Hamm — 28 U 151/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-14

Aktenzeichen: 28 U 151/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0214.28U151.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: § 8 Abs. 2 PartGG

Leitsätze

Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet und von dem sachbearbeitenden Partner nicht hinzugezogen wird, obwohl dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung geboten gewesen wäre, ist mit der Bearbeitung des Auftrags nicht befasst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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