Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-22, 17 U 67/09

17 U 67/09Tribunal Superior22 de fev. de 2010

Abrir fonte

Regest

Falls der Subunternehmer mit dem Bauherrn im Falle einer mangelhaften Leistung des Subunternehmers einen Gewährleistungs- und Einwendungsverzicht auch mit Wirkung für den Hauptunternehmer vereinbart, ist der Hauptunternehmer nicht berechtigt, der Werklohnklage des Subunternehmers Gewährleistungsansprüche entgegenzuhalten.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 17 U 67/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-22

Aktenzeichen: 17 U 67/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0222.17U67.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Leitsätze

Falls der Subunternehmer mit dem Bauherrn im Falle einer mangelhaften Leistung des Subunternehmers einen Gewährleistungs- und Einwendungsverzicht auch mit Wirkung für den Hauptunternehmer vereinbart, ist der Hauptunternehmer nicht berechtigt, der Werklohnklage des Subunternehmers Gewährleistungsansprüche entgegenzuhalten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.02.2009 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.541,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.