I-10 W 50/08•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-09, I-10 W 50/08
Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-09, I-10 W 50/08
I-10 W 50/08Tribunal Superior9 de mar. de 2010
Regest
1. Nachabfindungspflichtig sind neben dem Erlös aus einem Grunstückskaufvertrag als "kaschierter Kaufpreisanteil" auch Zahlungen, die über einen Zeitraum von 25 Jahren für die Stellung von Ausgleichsflächen im Straßenbau vereinbart werden 2. Zur konkreten Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 S. 1,2 HöfeO.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-10 W 50/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-09
Aktenzeichen: I-10 W 50/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0309.I10W50.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Normen: § 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO
Leitsätze
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Nachabfindungspflichtig sind neben dem Erlös aus einem Grunstückskaufvertrag als "kaschierter Kaufpreisanteil" auch Zahlungen, die über einen Zeitraum von 25 Jahren für die Stellung von Ausgleichsflächen im Straßenbau vereinbart werden
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Zur konkreten Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 S. 1,2 HöfeO.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Soest vom 07.03.2008 wird unter Zurückweisung der weitergehenden wechselseitigen Beschwerden abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils 227.281,97€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen. Im übrigen werden der Antrag der Antragsteller sowie die Hilfswiderklage des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz tragen, die Antragsteller je 1/20 und der Antragsgegner 9/10 der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner jeweils 9/10 und die Antragsteller jeweils 1/10.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 730.000,00€ festgesetzt (Beschwerde der Antragsteller: 460.000,00€; Hilfswiderklageanträge einschließlich Feststellungsantrag des Antragsgegners: bis zu 270.000,00€).
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