Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-15, 6 U 205/09

6 U 205/09Tribunal Superior15 de abr. de 2010

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Für einen Anscheinsbeweis des Verschuldens des Auffahrenden ist erforderlich, dass überhaupt ein Auffahren gegeben ist. Ist streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht.

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Oberlandesgericht Hamm — 6 U 205/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-15

Aktenzeichen: 6 U 205/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0415.6U205.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 286, StVO § 4 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Für einen Anscheinsbeweis des Verschuldens des Auffahrenden ist erforderlich, dass überhaupt ein Auffahren gegeben ist. Ist streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 635,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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