Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-03, 6 U 142/09

6 U 142/09Tribunal Superior3 de mai. de 2010

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Regest

1. In der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht durch die unterhaltungspflichtige Gemeinde kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegen. Für diese wird nach allgemeinem Deliktsrecht, nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet (Anschluss an OLG Hamm NVwZ-RR 2003, 107). 2. Der Unterhaltungspflichtige hat das Gewässer auch im Bereich eines unter einer Straße herführenden Rohrdurchlasses zu unterhalten und insbesondere einer Verlandung vorzubeugen. Ein solcher Rohrdurchlass ist zwar eine Anlage in bzw. an fließenden Gewässern, die gem. § 94 LWasserGNW durch den Eigentümer zu unterhalten ist.. Von der Pflicht, die Anlage zu unterhalten ist aber die allgemeine Unterhaltungspflicht für das Gewässer zu unterscheiden. 3. Der Unterhaltungspflichtige verletzt seine Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dann, wenn er eine Verlandung eines (an sich ausreichend dimensionierten) Rohrdurchlasses in einem solchen Maße zulässt, dass er bereits ein zweijähriges Hochwasserereignis nicht mehr aufnehmen kann, so dass es zu einer rückstaubedingten Überschwemmung kommt. 4. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der gerichtliche Sachverständige für seine Begutachtung die an der zum Schadensort nächstgelegenen Wetterstation gemessenen Niederschlagsmengen zu Grunde legt.

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Oberlandesgericht Hamm — 6 U 142/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-03

Aktenzeichen: 6 U 142/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0503.6U142.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 823, WHG § 29 (a.F.), LWasserGNW, §§ 90, 91, 94, 95, ZPO § 97

Leitsätze

  1. In der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht durch die unterhaltungspflichtige Gemeinde kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegen. Für diese wird nach allgemeinem Deliktsrecht, nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet (Anschluss an OLG Hamm NVwZ-RR 2003, 107).

  2. Der Unterhaltungspflichtige hat das Gewässer auch im Bereich eines unter einer Straße herführenden Rohrdurchlasses zu unterhalten und insbesondere einer Verlandung vorzubeugen. Ein solcher Rohrdurchlass ist zwar eine Anlage in bzw. an fließenden Gewässern, die gem. § 94 LWasserGNW durch den Eigentümer zu unterhalten ist.. Von der Pflicht, die Anlage zu unterhalten ist aber die allgemeine Unterhaltungspflicht für das Gewässer zu unterscheiden.

  3. Der Unterhaltungspflichtige verletzt seine Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dann, wenn er eine Verlandung eines (an sich ausreichend dimensionierten) Rohrdurchlasses in einem solchen Maße zulässt, dass er bereits ein zweijähriges Hochwasserereignis nicht mehr aufnehmen kann, so dass es zu einer rückstaubedingten Überschwemmung kommt.

  4. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der gerichtliche Sachverständige für seine Begutachtung die an der zum Schadensort nächstgelegenen Wetterstation gemessenen Niederschlagsmengen zu Grunde legt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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