I-19 U 68/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-07, I-19 U 68/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-07, I-19 U 68/09
I-19 U 68/09Tribunal Superior7 de mai. de 2010
Regest
1. Prozesstandschaft des Mitglieds einer 'Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltend- achung von Rechten wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum. 2. Die Gewährleistungsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum richten sich nach dem zwischen ihm und dem Bau- träger geschlossenen Erwerbsvertrag, nicht nach dem Erwerbsvertrag desjenigen Mit- eigentümers, dessen Gewährleistungsrechte am weitesten beschränkt sind.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 68/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-07
Aktenzeichen: I-19 U 68/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0507.I19U68.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 633, 643, 635 BGB a.F., 10, 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr 2 WEG
Leitsätze
- Prozesstandschaft des Mitglieds einer 'Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltend-
achung von Rechten wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum.
- Die Gewährleistungsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers wegen
Mängel am Gemeinschaftseigentum richten sich nach dem zwischen ihm und dem Bau-
träger geschlossenen Erwerbsvertrag, nicht nach dem Erwerbsvertrag desjenigen Mit-
eigentümers, dessen Gewährleistungsrechte am weitesten beschränkt sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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