Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-07, I-19 U 68/09

I-19 U 68/09Tribunal Superior7 de mai. de 2010

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Regest

1. Prozesstandschaft des Mitglieds einer 'Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltend- achung von Rechten wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum. 2. Die Gewährleistungsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum richten sich nach dem zwischen ihm und dem Bau- träger geschlossenen Erwerbsvertrag, nicht nach dem Erwerbsvertrag desjenigen Mit- eigentümers, dessen Gewährleistungsrechte am weitesten beschränkt sind.

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Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 68/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-07

Aktenzeichen: I-19 U 68/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0507.I19U68.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 633, 643, 635 BGB a.F., 10, 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr 2 WEG

Leitsätze

  1. Prozesstandschaft des Mitglieds einer 'Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltend-

achung von Rechten wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum.

  1. Die Gewährleistungsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers wegen

Mängel am Gemeinschaftseigentum richten sich nach dem zwischen ihm und dem Bau-

träger geschlossenen Erwerbsvertrag, nicht nach dem Erwerbsvertrag desjenigen Mit-

eigentümers, dessen Gewährleistungsrechte am weitesten beschränkt sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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