Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-07, I-7 W 13/10

I-7 W 13/10Tribunal Superior7 de jun. de 2010

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Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: 1. Zum Umfang der Auskunftspflicht 2. Zum Erfüllungseinwand des Schuldners 3. Zum Erfordernis der Festsetzung eines Gegenstandswertes

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Oberlandesgericht Hamm — I-7 W 13/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-07

Aktenzeichen: I-7 W 13/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0607.I7W13.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 888 ZPO

Leitsätze

Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren:

  1. Zum Umfang der Auskunftspflicht

  2. Zum Erfüllungseinwand des Schuldners

  3. Zum Erfordernis der Festsetzung eines Gegenstandswertes

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 02.03.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 02.02.2010 (012 O 616/08) wie folgt abgeändert:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Teilurteil des Landgerichts Münster vom 04.05.2010 (12 O 616/08) erfolgten Verurteilung unter 2. e) des Tenors,

also dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über sämtliche sonstigen Schenkungen, welche sie von der am 22.02.2005 verstorbenen I nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes F u ( 08.06.2001) erhalten hat einschließlich der Schenkungen, welche sie von der Verstorbenen nach deren Aufnahme in das Altersheim N, B-Straße, #### I erhalten hat,

ein Zwangsgeld iHv 500 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft verhängt.

Das festgesetzte Zwangsmittel entfällt, sobald die zu vollstreckende Verpflichtung der Schuldnerin erfüllt wird.

Der weitergehende Antrag des Gläubigers vom 03.11.2009 und die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/5 dem Gläubiger und zu 1/5 der Schuldnerin auferlegt.

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