Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-30, II-5 WF 95/10

II-5 WF 95/10Tribunal Superior30 de jun. de 2010

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Regest

Die Zweiwochenfrist gem. § 137 II 1 FamFG bezieht sich nicht auf den „ersten“ Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern auf „einen“, nämlich „den“ bereits anberaumten Termin, in dem die Scheidungssache selbst, wie auch die bis dato (fristgerecht) rechtshängigen Folgesachen entscheidungsreif sind, so dass ohne die Anhängigmachung neuer Folgesachen gem. §§ 137 I, 142 I FamFG einheitlich entschieden werden könnte. Termin zur mündlichen Verhandlung i.S.d. § 137 II 1 FamFG kann daher sowohl der „erste Termin“, wie auch ein „Fortsetzungstermin“ sein, der anberaumt wurde, weil die Voraussetzungen für eine einheitliche Endentscheidung (§ 142 I FamFG) im vorausgegangenen Termin noch nicht vorlagen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — II-5 WF 95/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-30

Aktenzeichen: II-5 WF 95/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0630.II5WF95.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Normen: § 137 II 1 FamFG

Leitsätze

Die Zweiwochenfrist gem. § 137 II 1 FamFG bezieht sich nicht auf den „ersten“ Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern auf „einen“, nämlich „den“ bereits anberaumten Termin, in dem die Scheidungssache selbst, wie auch die bis dato (fristgerecht) rechtshängigen Folgesachen entscheidungsreif sind, so dass ohne die Anhängigmachung neuer Folgesachen gem. §§ 137 I, 142 I FamFG einheitlich entschieden werden könnte.

Termin zur mündlichen Verhandlung i.S.d. § 137 II 1 FamFG kann daher sowohl der „erste Termin“, wie auch ein „Fortsetzungstermin“ sein, der anberaumt wurde, weil die Voraussetzungen für eine einheitliche Endentscheidung (§ 142 I FamFG) im vorausgegangenen Termin noch nicht vorlagen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.04.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 13.04.2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

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