I-20 U 28/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-16, I-20 U 28/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-16, I-20 U 28/09
I-20 U 28/09Tribunal Superior16 de jul. de 2010
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 28/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-16
Aktenzeichen: I-20 U 28/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0716.I20U28.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.12.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.974.875,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 846.375,00 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 19 %, der Beklagte zu 1) 57 % und die Beklagte zu 2) 24 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der 1. Instanz tragen der Beklagte zu 1) 57 % und die Beklagte zu 2) 24 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 2) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 20 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten der 2. Instanz tragen die Klägerin 14 %, der Beklagte zu 1) 60 % und die Beklagte zu 2) 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der 2. Instanz tragen der Beklagte zu 1) 60 % und die Beklagte zu 2) 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in der 2. Instanz trägt die Klägerin 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 2) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 14 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.293.015,00 EUR (Berufung der Klägerin 1.318.140,00 EUR, Berufung des Beklagten zu 1) 1.974.875,00 EUR).
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.