Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-19, III-3 RVs 87/10

III-3 RVs 87/10Tribunal Superior19 de out. de 2010

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Regest

1. Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über den mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden. 2. Unterbleibt die Bescheidung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, führt dies zur Aufhebung eines gleichwohl erlassenen Verwerfungsbeschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO.

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Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 87/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-19

Aktenzeichen: III-3 RVs 87/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1019.III3RVS87.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 140 Abs. 2; 141; 345 Abs. 1; 346 Abs. 2

Leitsätze

  1. Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über den mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden.

  2. Unterbleibt die Bescheidung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, führt dies zur Aufhebung eines gleichwohl erlassenen Verwerfungsbeschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer II – erste kleine Strafkam-mer – des Landgerichts Detmold vom 13. September 2010 wird aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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