18 U 69/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-25, 18 U 69/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-25, 18 U 69/10
18 U 69/10Tribunal Superior25 de out. de 2010
Regest
1. Der Abschluss eines Maklervertrages kann im Urkundenprozess mit einer Vertrags-urkunde belegt werden, bei der urkundlich nicht erwähnte Vertragsbestandteile im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung weiterer unstreitiger Umständen be-stimmt werden können. 2. Ein sog. Makleralleinauftrag verpflichtet den Makler nicht dazu, persönlich für den Auftraggeber tätig zu werden. 3. Bestreitet ein Auftraggeber nur die Höhe einer ihm in Rechnung gestellten Makler-provision und zahlt er auf die Rechnung einen reduzierten Betrag, kann sich hieraus ein den Grund des Maklerprovisionsanspruch bestätigendes Anerkenntnis des Auftraggebers ergeben, das eine Beweiserleichterung für den Makler begründet.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 69/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-25
Aktenzeichen: 18 U 69/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1025.18U69.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 652 BGB, § 592 ZPO
Leitsätze
Der Abschluss eines Maklervertrages kann im Urkundenprozess mit einer Vertrags-urkunde belegt werden, bei der urkundlich nicht erwähnte Vertragsbestandteile im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung weiterer unstreitiger Umständen be-stimmt werden können.
Ein sog. Makleralleinauftrag verpflichtet den Makler nicht dazu, persönlich für den Auftraggeber tätig zu werden.
Bestreitet ein Auftraggeber nur die Höhe einer ihm in Rechnung gestellten Makler-provision und zahlt er auf die Rechnung einen reduzierten Betrag, kann sich hieraus ein den Grund des Maklerprovisionsanspruch bestätigendes Anerkenntnis des Auftraggebers ergeben, das eine Beweiserleichterung für den Makler begründet.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. März 2010 verkündete Vorbehaltsurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-sen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von über 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.
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