III-3 RVs 85/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-25, III-3 RVs 85/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-25, III-3 RVs 85/10
III-3 RVs 85/10Tribunal Superior25 de out. de 2010
Regest
1. Der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten bereits in der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden. Der entsprechende Vortrag ist gleichzeitig notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO. 2. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO verlangt die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände. 3. Fehlt es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend. 4. Die grundsätzliche und ausnahmslose Weigerung des Ermittlungsrichters, ohne einen schriftlichen Vorgang fernmündlich eine Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO zu treffen (oder abzulehnen) verletzt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 GG.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 85/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-25
Aktenzeichen: III-3 RVs 85/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1025.III3RVS85.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 81 a Absatz 2; 344 Abs. 2 Satz 2 StGB § 316
Leitsätze
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Der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten bereits in der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden. Der entsprechende Vortrag ist gleichzeitig notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO.
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Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO verlangt die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände.
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Fehlt es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend.
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Die grundsätzliche und ausnahmslose Weigerung des Ermittlungsrichters, ohne einen schriftlichen Vorgang fernmündlich eine Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO zu treffen (oder abzulehnen) verletzt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 GG.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbe-gründet verworfen.
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