Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-04, II-2 UF 255/10

II-2 UF 255/10Tribunal Superior4 de jan. de 2011

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Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 255/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-04

Aktenzeichen: II-2 UF 255/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0104.II2UF255.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familienschen

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 9.9.2010 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer ###1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,1511 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,1503 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto ###1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0.4902 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto ###1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

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