Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-17, I-18 U 94/10

I-18 U 94/10Tribunal Superior17 de jan. de 2011

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Regest

Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers ist auch eine Kongruenz zwischen einer Maklernachweisleistung und dem Hauptvertrag. Ein Provisionsanspruch entsteht deswegen nur dann, wenn sich der Vertragsschluss bei wertender Betrachtung als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrages identisch ist.

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Oberlandesgericht Hamm — I-18 U 94/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-17

Aktenzeichen: I-18 U 94/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0117.I18U94.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 652 BGB

Leitsätze

Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers ist auch eine Kongruenz zwischen einer Maklernachweisleistung und dem Hauptvertrag. Ein Provisionsanspruch entsteht deswegen nur dann, wenn sich der Vertragsschluss bei wertender Betrachtung als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrages identisch ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.04.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 7.140,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

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