Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-19, 8 UF 263/10

8 UF 263/10Tribunal Superior19 de jan. de 2011

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Regest

1. Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Muttter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird. 2. Zur Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB.

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Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 263/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-19

Aktenzeichen: 8 UF 263/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0119.8UF263.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 59 FamFG, 1779, 1632 BGB

Leitsätze

  1. Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Muttter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird.

  2. Zur Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB.

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 23.11.2010 auf Gewährung von Verfah-renskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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