Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-10, III-3 RVs 103/10

III-3 RVs 103/10Tribunal Superior10 de fev. de 2011

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Regest

1. Das Ablegen einer EC-Karte in einen sich in den Geschäftsräumen einer Bank befindenden Abfallbehälter zum Zwecke der späteren Leerung und Müllentsorgung stellt keine Dereliktion im Sinne des § 959 BGB dar. Vielmehr wird die Eigentumsaufgabe erst mit der Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger zur Vernichtung erfolgen. 2. Die EC-Karte (Codekarte) stellt aufgrund des funktionellen Wertes der Karte für den Täter infolge der durch sie eröffneten Möglichkeit der Geldabhebung mittels der (hier gleichfalls erlangten) PIN keine geringwertige Sache iSv. § 248 a StGB dar.

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Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 103/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-10

Aktenzeichen: III-3 RVs 103/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0210.III3RVS103.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 242 Abs. 1; 248 a

Leitsätze

  1. Das Ablegen einer EC-Karte in einen sich in den Geschäftsräumen einer Bank befindenden Abfallbehälter zum Zwecke der späteren Leerung und Müllentsorgung stellt keine Dereliktion im Sinne des § 959 BGB dar. Vielmehr wird die Eigentumsaufgabe erst mit der Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger zur Vernichtung erfolgen.

  2. Die EC-Karte (Codekarte) stellt aufgrund des funktionellen Wertes der Karte für den Täter infolge der durch sie eröffneten Möglichkeit der Geldabhebung mittels der (hier gleichfalls erlangten) PIN keine geringwertige Sache iSv. § 248 a StGB dar.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Revisionsführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als

offensichtlich unbegründet verworfen, da die Überprüfung des angefochtenen

Urteils einenRechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers nicht ergeben hat.

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