III-3 RVs 103/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-10, III-3 RVs 103/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-10, III-3 RVs 103/10
III-3 RVs 103/10Tribunal Superior10 de fev. de 2011
Regest
1. Das Ablegen einer EC-Karte in einen sich in den Geschäftsräumen einer Bank befindenden Abfallbehälter zum Zwecke der späteren Leerung und Müllentsorgung stellt keine Dereliktion im Sinne des § 959 BGB dar. Vielmehr wird die Eigentumsaufgabe erst mit der Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger zur Vernichtung erfolgen. 2. Die EC-Karte (Codekarte) stellt aufgrund des funktionellen Wertes der Karte für den Täter infolge der durch sie eröffneten Möglichkeit der Geldabhebung mittels der (hier gleichfalls erlangten) PIN keine geringwertige Sache iSv. § 248 a StGB dar.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 103/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: III-3 RVs 103/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0210.III3RVS103.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 242 Abs. 1; 248 a
Leitsätze
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Das Ablegen einer EC-Karte in einen sich in den Geschäftsräumen einer Bank befindenden Abfallbehälter zum Zwecke der späteren Leerung und Müllentsorgung stellt keine Dereliktion im Sinne des § 959 BGB dar. Vielmehr wird die Eigentumsaufgabe erst mit der Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger zur Vernichtung erfolgen.
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Die EC-Karte (Codekarte) stellt aufgrund des funktionellen Wertes der Karte für den Täter infolge der durch sie eröffneten Möglichkeit der Geldabhebung mittels der (hier gleichfalls erlangten) PIN keine geringwertige Sache iSv. § 248 a StGB dar.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Revisionsführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als
offensichtlich unbegründet verworfen, da die Überprüfung des angefochtenen
Urteils einenRechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers nicht ergeben hat.
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