II-8 WF 299/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-09, II-8 WF 299/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-09, II-8 WF 299/10
II-8 WF 299/10Tribunal Superior9 de mai. de 2011
Regest
1. Auch wenn das Land vor dem Hintergrund bewilligter Leistungen nach dem UVG für die antragstellenden Kinder einen Unterhaltstitel in Höhe von 100 % des Regelbetrages erwirkt hat, sind diese nicht Rechtsnachfolger des Landes nach Beendigung der Gewährung von Leistungen nach dem UVG, und zwar weder aufgrund einer Forderungsabtretung noch aufgrund eines Forderungsübergangs kraft Gesetzes. 2. Eine analoge Anwendung von § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit beschränkt.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 299/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-09
Aktenzeichen: II-8 WF 299/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0509.II8WF299.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 727 ZPO, 7 UVG
Leitsätze
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Auch wenn das Land vor dem Hintergrund bewilligter Leistungen nach dem UVG für die antragstellenden Kinder einen Unterhaltstitel in Höhe von 100 % des Regelbetrages erwirkt hat, sind diese nicht Rechtsnachfolger des Landes nach Beendigung der Gewährung von Leistungen nach dem UVG, und zwar weder aufgrund einer Forderungsabtretung noch aufgrund eines Forderungsübergangs kraft Gesetzes.
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Eine analoge Anwendung von § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit beschränkt.
Tenor
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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