Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-09, I-5 U 156/10

I-5 U 156/10Tribunal Superior9 de jun. de 2011

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Regest

Ein möglicher Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebotes gegen die Bank hat sich jedenfalls dann erledigt, wenn der Kreditnehmer mit der Bank einen neuen Kreditvertrag abschließt, mit dem die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Restdarlehensvertrages vollumfänglich neu geregelt wurden.

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Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 156/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-09

Aktenzeichen: I-5 U 156/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0609.I5U156.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 767,794,795 ZPO

Leitsätze

Ein möglicher Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebotes gegen die Bank hat sich jedenfalls dann erledigt, wenn der Kreditnehmer mit der Bank einen neuen Kreditvertrag abschließt, mit dem die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Restdarlehensvertrages vollumfänglich neu geregelt wurden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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