Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-16, III-1 Vollz (Ws) 216/11

III-1 Vollz (Ws) 216/11Tribunal Superior16 de jun. de 2011

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Regest

1. Die Fesselung von Strafgefangenen begründet aufgrund des hiermit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs und ihres diskriminierenden Charakters regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 115 Abs. 3 StVollzG. 2. Besondere Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG setzt eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuelle zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt (im vorliegenden Fall verneint).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 216/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-16

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 216/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0616.III1VOLLZ.WS216.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 115, 116, 119, 88, 90 StVollzG

Leitsätze

  1. Die Fesselung von Strafgefangenen begründet aufgrund des hiermit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs und ihres diskriminierenden Charakters regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 115 Abs. 3 StVollzG.

  2. Besondere Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG setzt eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuelle zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt (im vorliegenden Fall verneint).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der Beschluss des Landgerichts L vom 23.03.2011 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Fesselung der Betroffenen im Rahmen der Aus-führungen am 23., 24. und 25. Januar 2011 sowie während des Kranken-transportes am 25. Januar 2011 rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der

Betroffenen trägt die Staatskasse.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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