I-27 U 25/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-12, I-27 U 25/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-12, I-27 U 25/11
I-27 U 25/11Tribunal Superior12 de jul. de 2011
Regest
Der Fiskus als Anfechtungsgegner schuldet für den Zeitraum ab Erhalt anfechtbar erlangter Steuern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Nutzungsersatz. Der Fiskus hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung tatsächlich keine Nutzungen gezogen (§ 987 Abs. 1 BGB) und ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, schuldhaft keine Nutzungen gezogen zu haben (§ 987 Abs. 2 BGB).
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-27 U 25/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-12
Aktenzeichen: I-27 U 25/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0712.I27U25.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 2 BGB
Leitsätze
Der Fiskus als Anfechtungsgegner schuldet für den Zeitraum ab Erhalt anfechtbar erlangter Steuern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Nutzungsersatz. Der Fiskus hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung tatsächlich keine Nutzungen gezogen (§ 987 Abs. 1 BGB) und ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, schuldhaft keine Nutzungen gezogen zu haben (§ 987 Abs. 2 BGB).
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der An-schlussberufung des Klägers das am 31.01.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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