Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-01, II-8 WF 10/11

II-8 WF 10/11Tribunal Superior1 de ago. de 2011

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Regest

Bei der Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO kann es sich im Rahmen des billigen Ermessens zu Lasten der zunächst auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Beklagten auswirken, wenn diese eine Einlassung zu einem Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage verweigert hatte.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 10/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-01

Aktenzeichen: II-8 WF 10/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0801.II8WF10.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 91a ZPO

Leitsätze

Bei der Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO kann es sich im Rahmen des billigen Ermessens zu Lasten der zunächst auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Beklagten auswirken, wenn diese eine Einlassung zu einem Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage verweigert hatte.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls gegeneinander aufgeho-ben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus N ratenfreie Pro-zesskostenhilfe zur Abwehr der sofortigen Beschwerde bewilligt.

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