I-20 U 98/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-17, I-20 U 98/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-17, I-20 U 98/11
I-20 U 98/11Tribunal Superior17 de ago. de 2011
Regest
1. Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen wegen monatlicher Zahlungsweise stellen – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge – keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (§ 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 VerbrKrG), so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist. 2. § 12 VVG (§ 9 VVG a.F.), wonach die Versicherungsperiode 1 Jahr beträgt, regelt nicht die Fälligkeit der Prämienbezeichnung, sondern bestimmt lediglich den Zeitabschnitt, nach dem die Prämie zu bemessen ist. 3. Ratenzahlungszuschläge werden – auch wenn sie in Prozentsätzen angegeben sind – nicht wie Zinsen eines Kredits kalkuliert, sondern stellen einen Ausgleich für die Übernahme einer höheren Gefahr sowie die Kompensation von Verwaltungsmehraufwand dar.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 98/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-17
Aktenzeichen: I-20 U 98/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0817.I20U98.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen wegen monatlicher Zahlungsweise stellen – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge – keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (§ 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 VerbrKrG), so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist.
§ 12 VVG (§ 9 VVG a.F.), wonach die Versicherungsperiode 1 Jahr beträgt, regelt nicht die Fälligkeit der Prämienbezeichnung, sondern bestimmt lediglich den Zeitabschnitt, nach dem die Prämie zu bemessen ist.
Ratenzahlungszuschläge werden – auch wenn sie in Prozentsätzen angegeben sind – nicht wie Zinsen eines Kredits kalkuliert, sondern stellen einen Ausgleich für die Übernahme einer höheren Gefahr sowie die Kompensation von Verwaltungsmehraufwand dar.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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