I-20 U 51/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-24, I-20 U 51/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-24, I-20 U 51/11
I-20 U 51/11Tribunal Superior24 de ago. de 2011
Regest
1. Hat ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag (hier: Lebensversicherung) bereits gekündigt und ist der Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer ausgekehrt worden, kann der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt einen Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht mehr erklären. 2. Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen wegen monatlicher Zahlungsweise stellen – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge – keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (§ 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 VerbrKrG), so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 51/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-24
Aktenzeichen: I-20 U 51/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0824.I20U51.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Hat ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag (hier: Lebensversicherung) bereits gekündigt und ist der Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer ausgekehrt worden, kann der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt einen Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht mehr erklären.
Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen wegen monatlicher Zahlungsweise stellen – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge – keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (§ 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 VerbrKrG), so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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