Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-26, III-3 RVs 69/11

III-3 RVs 69/11Tribunal Superior26 de set. de 2011

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Regest

Eine Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sie nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte zu dem konkret in Rede stehenden Umstand aus den Sachverhaltsfeststellungen eine geständige Einlassung abgegeben hat oder ob er hierzu keine Angaben gemacht hat und das Gericht insoweit Schlüsse aus dem (Teil-)Schweigen des Angeklagten gezogen und seine diesbezügliche Überzeugungsbildung gegebenenfalls auch auf weitere Beweismittel gestützt hat.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 69/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-26

Aktenzeichen: III-3 RVs 69/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0926.III3RVS69.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 261

Leitsätze

Eine Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sie nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte zu dem konkret in Rede stehenden Umstand aus den Sachverhaltsfeststellungen eine geständige Einlassung abgegeben hat oder ob er hierzu keine Angaben gemacht hat und das Gericht insoweit Schlüsse aus dem (Teil-)Schweigen des Angeklagten gezogen und seine diesbezügliche Überzeugungsbildung gegebenenfalls auch auf weitere Beweismittel gestützt hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

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