Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-21, I-20 U 41/11

I-20 U 41/11Tribunal Superior21 de out. de 2011

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Regest

1.) Fällt bei einem schweren Unwetter eine Pumpenanlage aus, die Oberflächenwasser unterhalb des Geländeniveaus abpumpen soll und nur über Baustrom gesichert ist und kommt es dadurch zu einem Wassereinbruch in einer nahezu fertig gestellten Turnhalle, dann hätten die eingetretenen Schäden mit dem erforderlichen Fachwissen vorausgesehen werden können (§ 2 Nr. 1 ABN 2008). Der Versicherer ist in diesem Fall zu einer Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit zu 50% berechtigt. 2.) Redundante Anlagen zur Wasserhaltung iSd § 2 Nr. 4 d ABN 2008 sind nur solange einsatzbereit zu halten, wie eine Baugrube besteht. Eine nahezu fertig gestellte Turnhalle, deren Eingangs- und Hallenbereich unterhalb des übrigen Geländeniveaus liegt, wird von dieser Klausel nicht erfasst. 3.) Zu den Voraussetzungen, unter denen von der Möglichkeit der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden kann.

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Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 41/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-21

Aktenzeichen: I-20 U 41/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1021.I20U41.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

1.)

Fällt bei einem schweren Unwetter eine Pumpenanlage aus, die Oberflächenwasser unterhalb des Geländeniveaus abpumpen soll und nur über Baustrom gesichert ist und kommt es dadurch zu einem Wassereinbruch in einer nahezu fertig gestellten Turnhalle, dann hätten die eingetretenen Schäden mit dem erforderlichen Fachwissen vorausgesehen werden können (§ 2 Nr. 1 ABN 2008).

Der Versicherer ist in diesem Fall zu einer Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit zu 50% berechtigt.

2.)

Redundante Anlagen zur Wasserhaltung iSd § 2 Nr. 4 d ABN 2008 sind nur solange einsatzbereit zu halten, wie eine Baugrube besteht.

Eine nahezu fertig gestellte Turnhalle, deren Eingangs- und Hallenbereich unterhalb des übrigen Geländeniveaus liegt, wird von dieser Klausel nicht erfasst.

3.)

Zu den Voraussetzungen, unter denen von der Möglichkeit der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 09.02.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.549,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 sowie weitere 929,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 06.07.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von al-len weiteren Schäden zu 20,5% freizustellen, die dieser aufgrund des Wasserschadens vom 09.08.2009 in der Sporthalle der Internationalen Schule I2 (I-Straße, I2) künftig noch entstehen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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