Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-21, I-20 U 62/11

I-20 U 62/11Tribunal Superior21 de out. de 2011

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Regest

1. Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls durch Aufbrechen einer Haustür gehört es nicht, dass der Profilzylinder der Tür am Tatort aufgefunden wird. 2. Bestehen an der Echtheit gestohlenen Schmuckes keine Zweifel, sind jedoch man-gels Anschaffungsbelege und Lichtbilder gesicherte Erkenntnisse zum Wert nicht zu erlangen, kann den dadurch bedingten Unwägbarkeiten durch Schätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden.

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Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 62/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-21

Aktenzeichen: I-20 U 62/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1021.I20U62.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls durch Aufbrechen einer Haustür gehört es nicht, dass der Profilzylinder der Tür am Tatort aufgefunden wird.

Bestehen an der Echtheit gestohlenen Schmuckes keine Zweifel, sind jedoch man-gels Anschaffungsbelege und Lichtbilder gesicherte Erkenntnisse zum Wert nicht zu erlangen, kann den dadurch bedingten Unwägbarkeiten durch Schätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 02.02.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.932,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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